Unsere AGB

 Im ersten Teil finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Im zweiten darauf folgenden Teil, die der Schiffsführer/Lotsen.

(DSR) DonauServiceRegensburg, Inhaber: Florian Scholler, Wienerstraße. 23A
93055 Regensburg

(DC) Danube Consulting, Owner: Florian Scholler, Wienerstraße. 23A
93055 Regensburg

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DonauService Regensburg gelten auch für Danube Consulting.

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AGB TEIL 1

Allgemeine Geschäftsbedingungen des DSR für die Vermittlung von Schiffsführern/Lotsen/Lotsen zum Verkehr auf der Donau vom 01.01.2011

A. Allgemeines

1. Der DSR (Vermittler) betreibt das Geschäft der Vermittlung von Dienstleistungen von Lotsen/Patentinhabern (Auftragnehmer) für die Donau an Schiffseigner bzw. Schiffer (Auftraggeber).
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten im Verhältnis des Vermittlers zu Auftragnehmern und Auftraggebern; der Vermittler legt außerdem Namens und in Vollmacht der Auftragnehmer deren AGB dem Auftraggeber vor (siehe anliegende Schiffsführer/Lotsen AGB vom 01.02.2007). Mit der Beauftragung der DSR erkennen Auftraggeber und Auftragnehmer diese Geschäftsbedingungen auch für künftige vertragliche Beziehungen an.
2. Der DSR wird hierzu von den Schiffsführern/Lotsen (Auftragnehmer) beauftragt,
-ihre Dienste bei Bedarf Dritten anzubieten, zu vermitteln, und den Vertrag über die Erbringung der Dienstleitung im Namen der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abzuschließen. Für diesen Vertrag gelten die Schiffsführer/Lotsen AGB vom 01.02.2007.
-die Abrechnung und Vereinnahmung des Schiffsführer/Lotsenhonorars namens und in Vollmacht der Schiffsführer/Lotsen (Auftragnehmer) durchzuführen. Es besteht für die DSR Inkassovollmacht.
Die vom DSR vermittelten Schiffsführer/Lotsen stehen mit diesem in keinem Beschäftigungsverhältnis; sie erbringen ihre Leistungen gewerblich sowie auf eigene Rechnung.
3. Der DSR wird von den Schiffern oder deren Bevollmächtigten beauftragt
-einen Schiffsführer/Lotsen für bestimmte Streckenabschnitte auf der Donau zu vermitteln,
-sich zu bemühen, bei Ausfall eines Schiffsführer/Lotsens möglichst zeitnah einen Ersatzschiffsführer/lotsen zu vermitteln.

B. Durchführung der Vermittlung und Leistungsstörungen

1. Die Vermittlung von Schiffsführern/Lotsen (Patentinhabern) für die Donau erfolgt auf Anforderung durch den Schiffer oder dessen dazu ermächtigten Beauftragten (Auftraggeber). Die Anforderung kann schriftlich, über Telefax oder fernmündlich erfolgen. Mit der Annahme der Anforderung durch DSR wird dieserechtsverbindlich.
2. Die fachliche Eignung der angebotenen Schiffsführer/Lotsen für den jeweiligen Verwendungszweck wird von DSR nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt.
3. DSR kann die Anforderung von Schiffsführern/Lotsen durch Schiffer/Auftraggeber sowie die Vermittlung von Schiffsführern/Lotsen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
4. Wird eine angenommene Anforderung vom Auftragnehmer/Schiffsführer/Lotsen nachträglich widerrufen, wenn Umstände festgestellt werden oder nachträglich eintreten, die eine sichere Durchführung der Reise in Frage stellen, wie z. B. eine zu große Fahrzeugabladung im Bezug auf die Wasserstände oder andere die freie Schifffahrt beeinträchtigende Umstände in der zu durchfahrenden Strecke oder schwere Mängel am Schiff oder dessen Ausrüstung, so stehen dem Auftraggeber in diesen Fällen keine Schadenersatzansprüche gegen den DSR zu. Es gelten die üblichen Abladenormen. Siehe auch H Nr. 4 dieser AGB.
5. Kann ein Schiffsführer/Lotsen auf Grund eines von ihm nicht zu vertretenden Umstands den Einschiffungsort nicht termingerecht erreichen oder fällt er aus den gleichen Gründen vor Antritt der Reise oder während dieser aus, so begründet dies keine Schadenersatzansprüche gegen den DSR. Bei Ausfall des Schiffsführer/Lotsens wird sich DSR bemühen, soweit möglich, für Ersatz zu sorgen.
6. Wird eine verbindlich angenommene Anforderung vom Auftraggeber nachträglich widerrufen, so kann DSR die ihm dadurch entstandenen Auslagen vom Schiffer/Auftraggeber fordern. Hat der Auftraggeber/Schiffer die Nichtdurchführung des Auftrags zu vertreten, kann DSR sein Honorar gemäß Abschnitt E vom Auftraggeber fordern, als wäre der Auftrag ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Schiffsführer/Lotsen wird von der Honorarzahlung an DSR frei.
7. Wird ein verbindlich angenommener Auftrag durch einen vermittelten Schiffsführer/Lotsen nachträglich widerrufen oder erscheint dieser nicht zur vereinbarten Einschiffung, so kann DSR die ihm dadurch entstandenen Auslagen vom Schiffsführer/Lotsen fordern. Hat der Schiffsführer/Lotsen die Nichtdurchführung des Auftrags zu vertreten, kann DSR sein Honorar gemäß Abschnitt E vom Auftragnehmer fordern, als wäre der Auftrag ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Schiffer wird von der Honorarzahlung frei.
Zusätzlich dazu haftet der Schiffsführer/Lotsen gegenüber dem DSR für alle Folgekosten und sonstigen sich hieraus ergebenden Schäden.

C. Pflichten des Auftraggebers gegenüber dem DSR

1. Die Anforderung von Schiffsführern/Lotsen durch den Auftraggeber soll in der Regel mindestens drei Tage vor Antritt der Reise erfolgen. Dabei sind DSR die für die sichere Durchführung der Reise erforderlichen Angaben, wie z.B. Abmessungen und Tiefgang des Fahrzeuges, bekannt zu geben. DSR teilt dem Auftraggeber daraufhin innerhalb möglichst kurzer Zeit verbindlich mit, ob die Anforderung angenommen oder abgelehnt wird.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Schiff in verkehrssicherem Zustand ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den DSR unaufgefordert darüber zu unterrichten, falls sich das Schiff nicht in verkehrssicherem Zustand befindet und er hat die Ursachen hierfür zu benennen.
3. Der Schiffer/Auftraggeber hat gegenüber dem DSR bereits bei Anforderung des Lotsen jede Abweichung des Schiffs und seiner Aggregate vom Schiffsattest unaufgefordert mitzuteilen.
4. Spätestens 24 Stunden vor Antritt der Reise sind DSR die genaue Einschiffungszeit sowie die Einschiffungsstelle bekannt zu geben.

D. Pflichten des Auftragnehmers/Schiffsführer/Lotsen gegenüber dem DSR/ Haftung und Versicherung

1. Der Schiffsführer/Lotsen ist verpflichtet, dem DSR vor der ersten Vermittlung
-seine gültige Gewerbeanmeldung
-sein aktuelles gültiges Streckenpatent vorzulegen.
2. Der Schiffsführer/Lotse ist verpflichtet, bei Änderungen oder Beendigung oder Unwirksamwerden oder sonstigem Verlust oder zeitlich begrenzter Unterbrechung der Gewerbeanmeldung, des Streckenpatents oder einer anderen erforderlichen behördlichen Erlaubnis zur Durchführung der vom DSR vermittelten Aufträge den DSR unaufgefordert unverzüglich schriftlich über die Änderung, Beendigung oder Unwirksamwerden oder sonstigem Verlust oder zeitlich begrenzter Unterbrechung und deren Inhalt zu informieren.
3. Der Schiffsführer/Lotse verpflichtet sich, die Übernahme von Aufträgen abzulehnen, die nicht von seinem zur vorgesehenen oder tatsächlichen Durchführungszeit bestehenden Streckenpatent rechtlich abgedeckt sind.
4. Die Haftung des Schiffsführer/Lotsens für von ihm verursachte Schäden gegenüber dem DSR richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Etwaige von ihm verursachte Schäden die während oder im Zusammenhang mit eines vom DSR vermittelten Auftrages entstehen, hat er dem DSR unverzüglich mitzuteilen, auch wenn der Schaden nicht gegenüber dem DSR entstanden ist.

E. Vermittlungshonorar des DSR

DSR berechnet für seine im Zusammenhang mit der Vermittlung entstandenen Leistungen ein Honorar nach den Tarifen für die Beistellung von Schiffsführern/Lotsen/Lotsen in der jeweils geltenden Fassung(Anlage 1).

Dieses ist in derselben Höhe jeweils einmal sowohl vom Schiffer/Auftraggeber als auch vom vermittelten Schiffsführer/Lotsen an DSR zu entrichten.

DSR hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz für Aufwendungen bei der Vermittlung von Schiffsführern/Lotsen. Für die Aufwendungen des DSR haften Auftraggeber und Auftragnehmer als Gesamtschuldner.

F. Abrechnung

Die Abrechnung der im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Schiffsführer/Lotsens entstandenen Kosten und Leistungen erfolgt nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen sowie nach Vorlage eines vollständig ausgefüllten Vordruckes
„Fahrtbericht/Lotsenabrechnung“ auf der Grundlage der in diesem Schriftstück enthaltenen Angaben. Durch ihre Unterschrift auf diesem Vordruck bestätigen der Auftraggeber oder dessen Beauftragter sowie der vermittelte Schiffsführer/Lotsen die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben (Anlage 2).

Wird der Schiffsführer/Lotsen während einer Reise gewechselt, wird das Honorar des Wechseltages zwischen den eingesetzten Schiffsführern/Lotsen in angemessenem Verhältnis aufgeteilt. Die Aufteilung nimmt DSR entsprechend den Vermerken im von den Schiffsführern/Lotsen und dem Schiffer oder einem entsprechenden Beauftragten unterschriebenen Fahrtbericht/Lotsenabrechnung vor.
Die in der Auftraggeberabrechnung enthaltenen Lotsenentgelte sowie der Reisekostenersatz der Schiffsführer/Lotsen werden in deren Auftrag und auf deren Rechnung erstellt. DSR leitet diese Beträge nach Zahlungseingang von den Auftraggebern an die Empfänger/Schiffsführer/Lotsen weiter.

DSR ist berechtigt, eigene Honorarforderungen (Abschnitt E) mit vereinnahmten Honoraren der Schiffsführer/Lotsen aufzurechnen.
Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit seitens des Auftraggebers übernimmt DSR den vermittelten Schiffsführern/Lotsengegenüber keine Gewährleistung oder Haftung für ausstehende Beträge.

Der Auftraggeber hat den Gesamtbetrag der Abrechnung sofort nach deren Eingang an DSR zu überweisen. Für die Überweisung anfallende Bankgebühren sind vom Auftraggeber zu tragen.

Alle in diesen Geschäftsbedingungen und den darin genannten Tarifen und Anlagen enthaltenen Kostensätze sind als Nettopreise ausgewiesen. Zu diesen wird im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen der jeweils geltende Mehrwertsteuersatz hinzugerechnet.

H. Haftung des DSR

1. Der DSR haftet nicht für Handlungen oder Unterlassen von Schiffsführern/Lotsen.
2. Die Haftung des DSR für eigenes Verschulden richtet sich, soweit in diesen Vertragsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige vom DSR verursachte Schäden hat der Schiffer oder der Schiffsführer/Lotse unverzüglich mitzuteilen.
3. Der DSR haftet nur für Schäden, für die er aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verantwortlich ist. Die Haftung für leichteste, leichte oder normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
4. Verlangt der Schiffer/Auftraggeber eine Prognose vom DSR im Hinblick auf die Befahrbarkeit der Strecke unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Pegelstände und der üblichen Abladenormen, so besteht keine Pflicht zur Tätigung einer Prognose für den DSR. Der DSR hafte nicht für die Richtigkeit der Prognose. Diese erfolgt ohne jegliche Gewähr.

I. Gerichtsstand und Anwendbarkeitdes Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand für zwischen den Parteien DSR, Schiffsführern/Lotsen und oder Schiffern/Auftraggebern entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Regensburg. Es kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.

J. Wirksamkeit der AGB

Die Rechtswirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

AGB Teil 2

Schiffsführer/Lotsen AGB vom 01.01.2011

A. Allgemeines

1. Geltungsbereich der AGB
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten im Verhältnis des von dem DSR vermittelten Schiffsführer/Lotsen (Auftragnehmer) zum Schiffer (Auftraggeber); der Vermittler DSR legt diese AGB Namens und in Vollmacht der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor .
Mit der Beauftragung des vom DSR vermittelten Schiffsführers/Lotsen erkennen Auftraggeber und Auftragnehmer diese Geschäftsbedingungen an.
2. Vertragsverhältnis zwischen den Schiffsführern/Lotsen und dem DSR
Die Abrechnung und Vereinnahmung des Schiffsführer/Lotsenhonorars namens und in Vollmacht der Schiffsführer/Lotsen (Auftragnehmer) wird durch den DSR durchgeführt. Es besteht für den DSR Inkassovollmacht (zur Abrechnung siehe unten).
Die vom DSR vermittelten Schiffsführer/Lotsen stehen mit diesem in keinem Beschäftigungsverhältnis; sie erbringen ihre Leistungen gewerblich sowie auf eigene Rechnung. Die fachliche Eignung der angebotenen Schiffsführer/Lotsen für den jeweiligen Verwendungszweck wird von DSR nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt. Der DSR haftet nicht für Verschulden.

B. Auftragsannahme durch die Schiffsführer/Lotsen und Leistungsstörungen

1. Die Auftragsannahme des Schiffsführers/Lotsen erfolgt vor Antritt der Reise über den DSR.
Grundlage der Annahme sind die dem DSR für die sichere Durchführung der Reise gemachten erforderlichen Angaben, wie z.B. Abmessungen und Tiefgang des Fahrzeuges, durch den Auftraggeber. Für Schäden, die durch unrichtige Angaben entstehen, gleich wem gegenüber, haftet der Auftraggeber. Sind die genaue Einschiffungszeit sowie die Einschiffungsstelle nicht spätestens 24 Stunden vor Antritt der Reise dem DSR bekannt gegeben worden, steht dem Auftraggeber ein Ersatzanspruch gegen den Schiffsführer/Lotsen nicht zu, wenn der Auftrag aus diesem Grund nicht durchgeführt werden kann. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Schiff in verkehrssicherem Zustand ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lotsen unaufgefordert darüber zu unterrichten, falls sich das Schiff nicht in verkehrssicherem Zustand befindet und er hat die Ursachen hierfür zu benennen. Der Schiffer/Auftraggeber hat gegenüber dem Lotsen vor Beginn der Fahrt jede Abweichung des Schiffs und seiner Aggregate vom Schiffsattest unaufgefordert mitzuteilen.

2. Eine angenommene Anforderung kann vom Auftragnehmer nachträglich widerrufen werden, wenn Umstände festgestellt werden oder nachträglich eintreten, die eine sichere Durchführung der Reise in Frage stellen, wie z. B. eine zu große Fahrzeugabladung im Bezug auf die Wasserstände oder andere die freie Schifffahrt beeinträchtigende Umstände in der zu durchfahrenden Strecke oder schwere Mängel am Schiff oder dessen Ausrüstung. Dem Auftraggeber stehen in diesen Fällen keine Schadenersatzansprüche gegen den vermittelten Schiffsführer/Lotsen zu. In begründeten Fällen behält sich der Auftragnehmer vor, den Auftrag während der Reise zu beenden. In diesem Falle schaltet der Auftragnehmer den DSR unverzüglich ein, um so schnell wie möglich die Vermittlung eines Ersatzschiffsführers/lotsen für den Auftraggeber zu veranlassen. Die Kosten für die Einschaltung des DSR trägt der Auftraggeber, wenn der Grund für den Schiffsführer/Lotsenwechsel von ihm gesetzt wurde oder in seinem Schiff oder Ausrüstung oder Besatzung begründet ist. Der vom Auftraggeber zu entrichtende Tagessatz der Lotsenentgelte laut Tarif ist am Tag des Wechsels nur einmal zu entrichten. An Fahrtagen wird dieser aus der Gesamtfahrzeit des Schiffes an dem betreffenden Tag ermittelt. Zwischen den eingesetzten Schiffsführer/Lotsen wird das Entgelt des Wechseltages in angemessenem Verhältnis aufgeteilt.

3. Kann ein Schiffsführer/Lotse auf Grund eines von ihm nicht zu vertretenden Umstands den Einschiffungsort nicht termingerecht erreichen oder fällt er aus den gleichen Gründen vor Antritt der Reise oder während dieser aus, so begründet dies keine Schadenersatzansprüche gegen den Schiffsführer/Lotsen. Der Schiffsführer/Lotse verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, dass der Auftrag nicht durchgeführt werden kann; Der Schiffsführer/Lotsen wird den Sachverhalt zum Zwecke der Beschaffung eines Ersatzschiffsführers/lotsen an DSR weitermelden. Wird ein verbindlich angenommener Auftrag durch einen vermittelten Schiffsführer/Lotsen/Auftragnehmer nachträglich widerrufen, oder erscheint dieser nicht zur vereinbarten Einschiffung, haftet der Schiffsführer/Lotse dem Auftraggeber gegenüber für alle hierdurch verursachten Kosten nur dann, wenn er die Nichtdurchführung des Auftrages zu vertreten hat.

4. Wird eine verbindlich angenommene Anforderung vom Auftraggeber nachträglich widerrufen, schuldet der Auftraggeber für die dem Auftragnehmer dadurch entstandenen Auslagen einen Kostenersatz. Dieser beträgt mindestens einen Mindestsatz laut Tarif. Sind höhere Auslagen entstanden, sind diese zu ersetzen.
Hat der angeforderte Schiffsführer/Lotse die Anreise zum Einschiffungsort zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits angetreten, so sind ihm vom Auftraggeber die Reisekosten vom Wohnort zum Einschiffungsort und zurück zum Wohnort zu ersetzen.
Zuzüglich dazu hat der Schiffsführer/Lotse in diesem Fall Anspruch auf eine Ausfallentschädigung in der Höhe eines Liegetagentgeltes, die vom Auftraggeber zu entrichten ist.

C. Leistungsinhalt/Durchführung des Auftrags durch die Schiffsführer/Lotsen

1. Die Schiffsführer/Lotsen sind nur zu Tätigkeiten verpflichtet, die mit der sicheren und vorschriftsmäßigen Führung der ihnen anvertrauten Fahrzeuge in direktem Zusammenhang stehen. Zu sonstigen üblicherweise an Bord vorkommenden und von anderen Besatzungsmitgliedern zu verrichtenden Arbeiten können sienicht herangezogen werden.
2. Den Schiffsführer/Lotsen ist in angemessener Weise freie Übernachtung an Bord zu gewähren. Geschieht dies nicht oder ist dies nicht möglich, so muss das Fahrzeug über Nacht in zumutbarer Nähe zu einer Ortschaft liegen, in welcher den Schiffsführern/Lotsen eine Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung steht. In diesem Fall sind den Schiffsführern/Lotsen die Nächtigungskosten an Land in voller Höhe zu vergüten.

D. Entgelte für die Schiffsführer/Lotsen

1. Für Wartetage, Liegetage und Fahrtage haben die Schiffsführer/Lotsen Anspruch auf Entgelte nach dem Tarif für die Beistellung von Schiffsführern/Lotsen in der jeweils gültigen Fassung. An Fahrtagen werden zur tatsächlichen Fahrzeit auch Schleusungszeiten sowie Wartezeiten auf Schleusung hinzugerechnet.
2. Am Ein- und Ausschiffungstag sind Entgelte nach Maßgabe der Nummer 1 dieses Abschnittes zuzahlen. Ist der Ein- oder Ausschiffungstag als Liegetag zu verrechnen, so ist bei Einschiffungen nach 16.00 Uhr und bei Ausschiffungen bis 10.00 Uhr nur ein ermäßigtes Entgelt in der Höhe eines halben Tagessatzes zu entrichten.
3. Wenn Schiffsführer/Lotsen nach der Ankunft am Zielort keine Möglichkeit mehr zur Heimreise haben und diese erst am folgenden Tag antreten können, ergibt sich daraus kein Anspruch auf ein Liegetagentgelt für den Heimreisetag. Den Schiffsführer/Lotsenn ist in diesen Fällen jedoch noch freie Nächtigung an Bord zu gewähren. Ist dies nicht möglich, so sind ihnen die Nächtigungskosten an Land zu ersetzen. Erreicht das Fahrzeug den Einschiffungsort erst einen oder mehrere Tage nach dem für die Anforderung des Schiffsführer/Lotsens festgelegten Termin, so hat dieser für jeden Wartetag Anspruch auf ein Wartegeld nach dem Tarif für die Beistellung von Schiffsführern/Lotsen.
4. Bei längeren Liegezeiten kann den Schiffsführern/Lotsen angeboten werden, volle Liegetage an ihrem Wohnort zu verbringen. Voraussetzung dafür ist, dass die Schiffsführer/Lotsen ihren Wohnort am Heimreisetag bis spätestens 22.00 Uhr erreichen können und am Rückreisetag nicht vor 06.00 Uhr verlassen müssen. Für am Wohnort verbrachte volle Liegetage sind an die Schiffsführer/Lotsen keine Entgelte zu entrichten. Es sind ihnen jedoch die Kosten für die Reise vom Liegeplatz des Schiffes zum Wohnort und von dort zurück zum Schiff nach Maßgabe der unten stehenden Reisekostenregelung zu ersetzen. Die Regelung über Entgelte an Ein- oder Ausschiffungstagen wird von dieser Regelung nicht berührt.

E. Reisekosten

1. Der Auftraggeber hat den Schiffsführer/Lotsenn die Kosten für die Fahrt vom Wohnort zum Einschiffungsort und vom Ausschiffungsort zurück zum Wohnort zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn während der Reise auf die Dauer von Liegezeiten eine Zwischenheimreise angeboten wird (siehe oben D Nr. 4)
2. Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sind die tatsächlich entstandenen Kosten gegen Vorlage der Fahrausweise zu ersetzen. Bei Fahrten mit der Bahn sind nur Fahrtkosten der 2. Klasse erstattungsfähig. In Fällen in denen die Liegestelle des Schiffes unzumutbar weit von der nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels entfernt ist, kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, oder die Schiffsführer/Lotsen umfangreiches Gepäck zu transportieren haben, kann ein Taxi benutzt werden. Die dafür entstandenen Kosten sind gegen Vorlage einer Fahrpreisquittung zu ersetzen. Vor Antritt von Taxifahrten über eine Entfernung von mehr als 20 km ist die Zustimmung des Auftraggebers oder seines Beauftragten einzuholen. Wird an Stelle öffentlicher Verkehrsmittel ein privater PKW zur An- und Rückfahrt benutzt, so ist für jeden, auf dem direkten Weg zwischen dem Wohnort und dem Schiff zurückgelegten Kilometer ein Betrag von 0,30 € zu erstatten. Umwegstrecken sind nur dann erstattungsfähig, wenn diese verkehrsbedingt benutzt werdenmussten. Bei Wegstrecken von mehr als 100 km ist die Benutzung von privaten PKW zur An- oder Rückreise nur in begründeten Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Liegt dazu keine Zustimmung vor, so werden nur die Kosten ersetzt, die auf der gleichen Wegstrecke bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wären.

F. Abrechnung

Die Abrechnung der Entgelte eines Schiffsführer/Lotsens erfolgt nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen sowie nach Vorlage eines vollständig ausgefüllten Vordruckes „Fahrtbericht/Lotsenabrechnung“ auf der Grundlage der in diesem Schriftstück enthaltenen Angaben.
Durch ihre Unterschrift auf diesem Vordruck bestätigen der Auftraggeber oder dessen Beauftragter sowie der vermittelte Schiffsführer/Lotsen die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben (Anlage 2). Die Entgelte sowie der Reisekostenersatz der Schiffsführer/Lotsen werden in deren Auftrag vom DSR in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat den Gesamtbetrag der Abrechnung sofort nach deren Eingang an DSR gemäß der bestehenden Inkassovollmacht zu überweisen. Für die Überweisung anfallende Bankgebühren sind vom Auftraggeber zu tragen. Alle in diesen Geschäftsbedingungen und den darin genannten Tarifen enthaltenen Kostensätze sind als Nettopreise ausgewiesen. Zu diesen wird im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen der jeweils geltende Mehrwertsteuersatz hinzugerechnet.

G. Haftung und Versicherung

1. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich, soweit in diesen Vertragsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige von ihm verursachte Schäden hat er dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
2. Der Schiffsführer/Lotse ist im Hinblick auf die Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit entsprechend im Bordbuch einzutragen; als Schiffsführer/Lotsen ist er damit Mitglied der Besatzung. Soweit der Schiffer oder ein Dritter für vom Schiffsführer/Lotsen verschuldete Schäden oder Drittschäden einen Anspruch aus der Kaskoversicherung und/ oder der Haftpflichtversicherung des geführten Schiffes oder des Schiffers hat, steht ihm ein Ersatzanspruch gegen den Schiffsführer/Lotsen nicht zu. Unterhält der Schiffer keine Kaskoversicherung oder Haftpflichtversicherung, so haftet der Schiffsführer/Lotse nicht für Schäden, die durch eine Kaskoversicherung oder die Haftpflichtversicherung üblicherweise versichert werden/sind. Der Schiffer ist verpflichtet, den Schiffsführer/Lotsen vor Übernahme des Auftrags darüber zu unterrichten, falls keine entsprechende Kaskoversicherung und/oder Haftpflichtversicherung besteht.
3. Der Schiffsführer/Lotse haftet nur für Schäden, für die er aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verantwortlich ist. Die Haftung für leichteste, leichte oder normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

H. Gerichtsstand und Anwendbarkeit des Rechts der Bundesrepublik Deutschland

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Regensburg. Es kommt ausschließlich Deutsches Recht zur Anwendung.

I. Wirksamkeit der AGB

Die Rechtswirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.